Satzung

[et_pb_section fb_built=“1″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][et_pb_row _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section][et_pb_section fb_built=“1″ fullwidth=“on“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][et_pb_fullwidth_image src=“http://www.think-pink.cc/wp-content/uploads/2021/12/satzung.jpg“ title_text=“satzung“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ hover_enabled=“0″ sticky_enabled=“0″][/et_pb_fullwidth_image][/et_pb_section][et_pb_section fb_built=“1″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][et_pb_row _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][et_pb_text _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“]

Vereinigung der professionellen Editing Video System Operator und Designer

[/et_pb_text][et_pb_text _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“ hover_enabled=“0″ sticky_enabled=“0″]

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung professioneller Editing Video System Operator und Designer – EVSPRO e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen der in Deutschland tätigen EVS Operatoren. Der Vereinszweck soll im Einzelnen u.a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
(1)
a) die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in Deutschland und international tätigen EVS OPERATOREN und DESIGNER sowie Nachwuchs, insbesondere die Einrichtung und Förderung aktiver Untergruppierungen in den medienwirtschaftlich wichtigen Standorten;
b) die Förderung eines solidarischen Umgangs der Mitglieder untereinander;
c) die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den Rundfunk und Fernsehanstalten, der Medienwirtschaft, den Verwertungsgesellschaften, den Gewerkschaften sowie Ministerien und gesetzgebenden Körperschaften sowie Renten- und Sozialwesen;
d) die Interessenvertretung der Mitglieder auf allen Gebieten der Fernseh- und Medienpolitik und der daraus entstehenden Gesetzgebung und Verordnungen.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.
(4) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die dem Zweck des Vereins dienen, dürfen unterhalten werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder professionell tätige EVS OPERATOR sowie aus angrenzenden Tätigkeitsbereichen werden. Weiterhin ist die Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie Fördermitgliedern möglich, letztere müssen nicht EVS OPERATOREN und können juristische Personen sein.
(2) Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich untereinander, die schutzwürdigen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 4 Erwerb der persönlichen Einzelmitgliedschaften

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres zulässig, er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden,
a) wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,
b) wenn es trotz schriftlicher Erinnerung in zwei aufeinander folgenden Jahren den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Ordentliche Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands in einer Beitragsordnung geregelt wird, über die in einer Mitgliederversammlung abzustimmen ist.
(2) Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar für das neue Jahr fällig.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Geschäftsführung
(2) Die Tätigkeit des Vereins, der Mitglieder und der Organe mit Ausnahme der Geschäftsführung sind ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten oder Telefonkosten, können erstattet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,
a) den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen,
b) den
– Tätigkeitsbericht des Vorstandes und
– den Kassenbericht des Kassieres entgegenzunehmen und
– den Vorstand zu entlasten,
c) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
d) den Vorstand abzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangenen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Wohnsitzänderungen mitzuteilen. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand zu übermitteln.
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(7) Jede ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Für Änderungen der Satzung sowie für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Für Änderungen des Vereinszwecks ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgaben und Stimmrechtsvollmachten sind zulässig. Diese
müssen in der Mitgliederversammlung vorliegen. Ist eine Mitgliederversammlung aus vorgenannten Gründen nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine Folgeversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Folgeversammlung hat frühestens vier Wochen, spätestens zehn Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Folgeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur Folgeversammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, über die Auflösung des Vereins von drei Vierteln der Erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig.
(9) Durch schriftliche Stimmabgabe oder durch Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als in der Mitgliederversammlung anwesend.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, dem Vorsitzenden und dem Kassierer sowie eventuell höchstens zwei weitere Beisitzern.
Der Kassierer ist gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Kassierer je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis ist der Kassierer zur Vertretung des Vereins nur befugt und verpflichtet, wenn der Vorsitzende hieran gehindert ist. Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied von der Vorschrift des § 181 BGB (“In-Sich-Geschäft”) befreit.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Wichtige Entscheidungen, wie der Ausschluss eines Mitglied, der Abschluss von Mietverträgen, längerfristigen Verfügungen über angemietete Räumlichkeiten, Ausgaben, die eine durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegende Höhe übersteigen, sowie Verkauf von Vereinseigentum müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlossen werden; hierbei müssen der Vorsitzende und/ oder der Kassierer beteiligt sein.
(7) Der Vorstand kann zur Abwicklung der täglichen Geschäfte eine Geschäftsordnung beschließen.
(8) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten. werden. Die Tagesordnung mss nicht angekündigt werden. Mindestens zweimal im Jahr soll eine Vorstandssitzung stattfinden.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann zur Abwicklung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen.
(2) Die Geschäftsführung ist zuständig für alle laufenden Geschäfte in Vertretung des Vorstandes. Aufgaben, die nicht dem Vorstand obliegen, können auch nicht von der Geschäftsführung wahrgenommen werden. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung aller laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführung übernimmt insbesondere die Gestaltung des Programms des Vereins innerhalb der Richtlinien des Vorstandes und die Planung und Organisation der von dem Verein ausgerichteten Veranstaltungen. Die Geschäftsführung hat mangels anderweitiger Beschlusslage des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung die Vorgaben des vom Vorstand verabschiedeten Haushaltsplanes einzuhalten.
(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, solange nicht ihre persönlichen Belange betroffen sind.
(4) Die Rechte und Pflichten sowie Vollmachten der Geschäftsführung bestimmen sich nach ihrem Anstellungsvertrag.

§ 12 Beirat

(1) Der Vorstand kann als beratendes Gremium einen Beirat, der aus acht bis zehn Mitgliedern bestehen kann, bestellen.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, Kooperationen mit anderen Kulturinstitutionen und Gemeinschaftsprojekte zu fördern sowie für die Unterstützung des Vereins bei unterschiedlichen lnstitutionen und Organisationen sowie bei der Verwaltung und den politischen Gremien zu werben. Darüber hinaus unterstützt der Beirat den Vorstand in allen Belangen der Arbeit, in Fragen der Organisation sowie bei der Aufstellung des Haushaltsplanes.
(3) Jede ordnungsgemäß anberaumte Sitzung des Beirates ist beschlussfähig. Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Vorstand und Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Beirats teil, soweit der Beirat nichts anderes beschließt.
(5) Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von dem Kassierer schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einberufen. Der Beirat soll mindestens einmal jährlich tagen. Der Beirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Gründe eine Sitzung des Beirates beantragen.
(6) Über eilige Angelegenheiten kann schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt werden.

§ 13 Niederschriften

Über die Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Der Schriftführer und das die Sitzung leitende Vorstandsmitglied unterzeichnen die Niederschriften. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Der Kassierer hat jährlich einen Rechnungsabschluss sowie einen Kassenbericht aufzustellen, der von zwei Kassenprüfern geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Der Bericht der Kassenprüfer bildet die Grundlage für die Entlastung des Kassierers durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung trifft mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 07.09.2017

[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section][et_pb_section fb_built=“1″ fullwidth=“on“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][et_pb_fullwidth_image src=“http://www.think-pink.cc/wp-content/uploads/2021/12/espro_0003_AdobeStock_274639047_Preview-1.jpg“ title_text=“espro_0003_AdobeStock_274639047_Preview“ _builder_version=“4.6.6″ _module_preset=“default“][/et_pb_fullwidth_image][/et_pb_section]